Die Regeln von 501 (c) (3) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze

Der Internal Revenue Service für gemeinnützige Organisationen ist 501 (c) (3), was bedeutet, dass sie steuerbefreit sind. Ihr Einkommen darf keinem Privataktionär oder einer Einzelperson zugute kommen. Aus diesen Gründen müssen 501 (c) (3) -Unternehmen ihren Spendern und anderen Interessengruppen Rechenschaft ablegen, wie sie ihre Einnahmen ausgeben. Das Financial Accounting Standards Board hat allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze entwickelt, die bei der Berichterstattung von Finanzinformationen einzuhalten sind.

FASB 117

Der FASB hat eine GAAP mit dem Namen FASB 117 entwickelt. Darin heißt es, dass 501 (c) (3) -Organisationen die geleisteten und erhaltenen Beiträge berücksichtigen müssen. Die Beiträge müssen in der Periode, in der die Einnahmen erzielt werden, im Abschluss verbucht werden. Wenn es sich um eine Sachspende handelt, muss das Unternehmen sie zum Marktwert verbuchen. Beiträge, die an andere Organisationen geleistet werden, gelten als Aufwand und müssen auch in der Periode erfasst werden, in der sie anfallen. In den Abschlüssen muss zwischen Beiträgen unterschieden werden, die das Nettovermögen dauerhaft und vorübergehend erhöhen. Sie müssen auch die von den Gebern auferlegten Beschränkungen und Bedingungen offenlegen.

Bedienen und Investieren

Die 501 (c) (3) -Organisationen überwachen und schützen die Beiträge ihrer Spender. Aufgrund dessen und ihres steuerfreien Status unterliegen sie höheren Betriebs- und Investitionsstandards. Viele Organisationen investieren ihr Einkommen und unterstützen gemeinnützige Missionen. Aus den Jahresabschlüssen muss hervorgehen, wie viel Geld investiert wird und welche Aufgaben es unterstützt. Agenturen ohne Erwerbszweck können nur gemeinnützige Missionen unterstützen, die von der Gesellschaft befürwortet werden und die einen hohen Wert auf sie legen.

Finanzausweise

Nach GAAP müssen alle 501 (c) (3) -Organisationen bestimmte Abschlüsse mit Offenlegung ihrer Geschäftstätigkeit vorlegen. Die Unternehmen müssen eine Bilanz, eine Aufstellung der Aktivitäten, eine Kapitalflussrechnung und eine Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen. Die Bilanz zeigt das Gesamtvermögen, die Verbindlichkeiten und das Nettovermögen. Änderungen der Aktiva und Passiva des Unternehmens sollten in der Aufstellung der Aktivitäten aufgeführt werden. Die Kapitalflussrechnung weist Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente aus. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind Nettoerträge, Erträge und Aufwendungen aufgeführt.

FASB 117

Ein anderes Rechnungslegungsprinzip für 501 (c) (3) -Organisationen, bekannt als FASB 117, verlangt von ihnen eine Klassifizierung ihrer Vermögenswerte, Einnahmen, Ausgaben, Gewinne und Verluste. Oft legen die Spender fest, wie und wann das Geld ausgegeben wird. Die Klassifizierungen oder Bestimmungen können dauerhaft, eingeschränkt oder vorübergehend eingeschränkt sein. Die Klassifizierungen werden in einer Bilanz dargestellt. Die Anweisung muss den Betrag und die Art der Einschränkung anzeigen. Betragsänderungen werden in einer Aufstellung der Aktivitäten angezeigt.

Empfohlen